FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Mehrwertsteuerrückerstattung und zu Steuerpflichten

Wer hat Anspruch auf eine Mehrwertsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedsstaaten?

  • Der Antragsteller muss im Land Mehrwertsteuerzahler sein.
  • Der Antragsteller verfügt in dem Land der Antragstellung weder über einen Firmensitz noch eine Betriebsstätte.
  • Der Antragsteller hat keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt, die eine Umsatzsteuerregistrierung im Ausland erfordern würden, und das Recht auf Vorsteuerabzug kann nicht im Rahmen einer Steuererklärung geltend gemacht werden.

Bis wann muss die Mehrwertsteuer bezahlt werden?

  • Jeder Mitgliedstaat hat vier Monate Zeit, um ein Verfahren einzuleiten.
  • In Beweisverfahren kann die Frist auf 6 bis 8 Monate verlängert werden.
  • In Italien beispielsweise dauert die Bearbeitungszeit oft bis zu 8 Monate.
  • Bei Zahlungsverzug erheben einige Staaten möglicherweise Mehrwertsteuer einschließlich Verzugszinsen.

Kann ich als Unternehmer eine Mehrwertsteuererstattung aus Ländern außerhalb der EU beantragen?

  • Die Tschechische Republik hat mit der Schweiz und Norwegen Abkommen zur gegenseitigen Mehrwertsteuerrückerstattung.
  • Diese Anträge werden nicht über das tschechische Portal, sondern direkt bei den zuständigen ausländischen Behörden gestellt.
  • Die Frist zur Einreichung von Anträgen endet am 30. Juni des auf das Ausstellungsdatum des Steuerbescheids folgenden Jahres.

Ich bin selbstständig und kein Mehrwertsteuerzahler. Habe ich Anspruch auf eine Mehrwertsteuerrückerstattung?

  • NEIN. Der Antragsteller einer Mehrwertsteuerrückerstattung muss ein registrierter Mehrwertsteuerzahler gemäß Abschnitt 94 des Mehrwertsteuergesetzes sein.

Für welche Ausgaben kann die Mehrwertsteuer erstattet werden?

  • Kraftstoff.
  • Miete und Kosten für Transportmittel.
  • Maut- und Straßengebühren.
  • Fahrtkosten (Taxi, öffentliche Verkehrsmittel).
  • Unterkünfte.
  • Nahrungsmittel, Getränke und Restaurantdienstleistungen.
  • Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen.
  • Ausgaben für Luxusgüter, Unterhaltung und Repräsentation.

Bis wann ist es möglich den Antrag an MwSt.-Rückerstattung vorzubringen?

  • Die Anträge an Mw.-St.-Rückerstattung für das betreffende Jahr kann man spätestens bis 30. September nächstes Jahres vorbringen?
  • Bei der Mw.-St.-Rückerstattung aus den Drittländern ist dieses Limit für 30. Juni nächstes Jahres festgestellt.

Kann man nur Rechnungen geltend machen, oder kann man auch Barbelege anwenden?

  • Die Anerkennung der Barbelegen richtet sich nach Legislativ der betreffenden Ländern. Einige Staaten ermöglichen die Mw.-St.-Rückerstattung aus Barbelegen, ob diese die angeforderte Erfordernisse enthalten.

Was ist die minimale Höhe für Mw.-St.-Rückerstattung?

  • Der Jahresantrag muss mindestens in der Höhe von 50 EURO (oder Äquivalent in einer anderen Nationalwährung) sein.
  • Die Anträge an MwSt.-Rückerstattung für eine kürzere Periode als ein Jahr muss das Limit von 400 EURO erfüllen.

Wann frühestens kann man den Antrag an Mw.-St.-Rückerstattung vorlegen?

  • Die Anträge an MwSt.-Rückerstattung kann man frühestens an dem 1. Tag nach Beendung des entsprechenden Quartals vorlegen.

Wann bekomme ich die beanspruchte Summe der Mw.-St. zurück?

  • Das Finanzamt jedes Landes bearbeitet die Anträge für eine unterschiedliche Periode. Durchschnittlich erledigt man die Anträge bis 4 Monaten. Im Fall, dass das Finanzamt den Antrag detailliert prüft und fordert noch weitere Informationen und Dokumente, kann diese Periode um weitere Monate verlängert sein.

Müssen wir die Rechnungsoriginale schicken, oder reichen Ihnen nur Kopien?

  • Bei Bearbeitung des Antrages um MwSt.-Rückerstattung brauchen wir immer die Originale der Rechnungen. Diese geben wir Ihnen nach Erledigung des Antrages zurück. Es ist aber unnötig uns die Originale der Rechnungen einzeln zu schicken. Das Vorlegen des Antrages ist erst nach Erreichen von oben genannten Limits und Beenden des Quartals möglich.

Welche weiteren Pflichten sind mit der Mehrwertsteuerrückerstattung verbunden?

  • Umsatzsteuerregistrierung, wenn Sie im Ausland geschäftlich tätig sind oder bestimmte Dienstleistungen erbringen.
  • Regelmäßige Steuererklärung, einschließlich monatlicher oder vierteljährlicher Steuerberichte.

Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne bei allen Steuerthemen weiter!

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